ABGB § 1167, ABGB § 1168a, ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297
Unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, somit ein Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt, kann der Besteller sofort den für die Behebung eines Mangels durch Dritte notwendigen Betrag fordern, ohne dem Unternehmer eine Verbesserungsgelegenheit geben zu müssen; dabei hat er lediglich die Schadensminderungspflicht zu erfüllen.