I. Das Ersuchen um Vorabentscheidung:
Mit Beschluß vom 29.8.1995 hat der OGH als Revisionsgericht den EuGH um Vorabentscheidung gem Art 177 EGV ersucht und ist damit erstmals dieser seit dem EU-Beitritt für die österr Höchstgerichte bestehenden Verpflichtung nachgekommen2). Dabei richtete der OGH insgesamt sechs Vorlagefragen an den EuGH, wobei die (zumindest teilweise) Bejahung der ersten Frage - ob die MRK einen der Auslegung durch den EuGH gem Art 177 EGV zugänglichen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts darstellt - conditio sine qua non für die Behandlung der weiteren fünf Fragen ist. Diese in eventu gestellten Fragen betreffen einerseits die Bindung der nationalen Gerichte an Urteile des EGMR (Frage B. 1)3) und andererseits - wenn auch aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen nationaler und gemeinschaftlicher Gerichtsbarkeit abstrakt formuliert4) - die Bedeutung der Art 5 und 6 MRK im konkreten Fall (Fragen B.2 - B.5).