MRK Art 6, GOG § 85, GOG § 97, ZPO § 220, StPO § 235
Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen gehören nach österr Recht nicht zum Strafrecht.
Maßnahmen, die von den Gerichten nach solchen Bestimmungen ergriffen werden, gleichen eher der Ausübung von Disziplinargewalt als der Auferlegung einer Strafe für die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung.