Der Anlaß mag unauffällig erscheinen, nämlich die Zurückweisung einer Beschwerde durch den VwGH gegen den Bescheid einer Vorstellungsbehörde, mit dem eine gar nicht erhobene Vorstellung gegen die Abweisung eines gar nicht gestellten Antrages auf raumordnerische Einzelbewilligung abgewiesen wurde - nur werden damit bisher gesichert erschienene Rechtsschutzpositionen in Frage gestellt. Der VwGH spricht damit nämlich dem Adressaten eines Bescheides, mit welchem dessen vermeintlicher Antrag abgewiesen wird, ohne daß ein solcher Antrag gestellt wurde, das Rechtsschutzbedürfnis ab, was - wie sich zeigen läßt - zu einem gravierenden Rechtsschutzdefizit führt.