StGB § 6, StGB § 170 Abs 1
Wenn eine Arbeit einem dazu befähigten Gewerbebetrieb übertragen wurde und unter der Leitung eines in diesem Handwerk erfahrenen Fachmanns erfolgt, so ist jenen Personen, die nur Hilfsdienste leisten, zuzubilligen, daß sie sich auf die Richtigkeit der ihnen in diesem Rahmen erfolgten Anweisungen des Fachmannes verlassen.