ABGB § 474, ABGB § 479, BauRG § 6, BauRG § 7, BauRG § 8
In Analogie zu § 474 ABGB ist auch die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten und zu Lasten des Berechtigten eines Baurechts zulässig. Die Rechtsstellung des Eigentümers der Stammliegenschaft wird dadurch nicht zu seinem Nachteil geändert.