B-VG Art 9a Abs 3, B-VG Art 133 Z 1, B-VG Art 138 Abs 1 b, B-VG Art 144 Abs 2, VfGG § 46 Abs 1, ZDG § 2 Abs 1
Mit dem die Behandlung einer Beschwerde ablehnenden Beschluß des VfGH wird zwar keine negative Entscheidung über die Zuständigkeit des VfGH getroffen. Dieser Beschluß hat aber für den Bf dieselbe Wirkung wie die wegen (angenommener) Unzuständigkeit erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung.