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Staatshaftung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft*)*)Geringfügig erweiterte und mit Fußnoten versehene Fassung eines Vortrages, den ich im Juni 1996 an der Universität Innsbruck auf Einladung von Univ.-Prof. DDDr. Hummer gehalten habe. Das hier Dargelegte ist Teil von Überlegungen, die demnächst in der Monographie „Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr“ veröffentlicht werden.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Robert RebhahnJBL 1996, 749 Heft 12 v. 1.12.1996

Nach Auffassung des EuGH sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn eines ihrer Organe das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert verletzt hat. Rebhahn geht auf Inhalt, Begründung und Folgen dieser neuen Haftung näher ein.

Deskriptoren: Gemeinschaftsrecht, Schadenersatz, Staatshaftung, Amtshaftung.

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