StPO § 352 Abs 2, StPO § 88 Abs 1
Die Strafprozeßordnung räumt dem Staatsanwalt die Befugnis ein, sich vor allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages die hiefür nötigen Entscheidungsgrundlagen im Wege gerichtlicher Vorerhebungen zu verschaffen. Einer solchen vom Staatsanwalt für notwendig befundenen gerichtlichen Vorerhebung steht der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht entgegen.