ABGB § 897, ABGB § 1072, ABGB § 1073, ABGB § 1074
Der erkennende Senat schließt sich der von Aicher und Bydlinski vertretenen Rechtsmeinung, ein der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftiger Kauf werde erst bei Vorliegen dieser Genehmigung zum Vorkaufsfall, an.