ArbVG § 8 Z 1, HKG § 29, MRK Art 6
Die Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers ist ausschließlich durch die Organisationszugehörigkeit determiniert.
Es kann nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers liegen, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrages zu erzwingen als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt.