StPO § 179 Abs 2, GRBG § 2 Abs 1
Bloße manipulativ und organisatorisch bedingte kurze Überschreitungen der Frist des § 179 Abs 2 StPO - hier: weniger als 24 Stunden, die überwiegend der Erholung und Nachtruhe dienten - bilden noch keine Grundrechtsverletzung.
OGH, 31.10.1995, 13 Os 147/95