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Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Verwaltung von Liegenschaften*)*)Diese Studie entstand unter Mitarbeit von Mag. Kurt Retter.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Günther WinklerJBL 1996, 613 Heft 10 v. 1.10.1996

Der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Regelung der Kompetenztatbestände im B-VG die hoheitlichen Staatsaufgaben nach ihrer Komplexität und Eigenart erfaßt und diese grundsätzlich entweder dem Bund oder den Ländern zur Vollziehung zugewiesen. Die erwerbswirtschaftliche Privatwirtschaftsverwaltung hat er durch Art 17 B-VG ausdrücklich davon ausgenommen. Dabei ist der Eindruck entstanden, daß auch alles Handeln außerhalb von Befehls- und Zwangsgewalt in Formen des Privatrechts schlechthin zur Privatwirtschaftsverwaltung zu zählen sei.

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