ZPO § 577, ZPO § 578, ZPO § 579
Auch ein Kostenersatzanspruch in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ist rein prozessualer Natur und daher grundsätzlich im Verfahren vor dem Schiedsgericht, in welchem die Kosten aufgelaufen sind, geltend zu machen.
Das Schiedsgericht kann einer Partei Kostenersatz durch den Gegner im Schiedsspruch oder in einem eigenen Beschluß zuerkennen, wenn dies im Schiedsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann ist in Anwendung des § 587 Abs 1 letzter Satz ZPO die Anordnung eines solchen Kostenersatzes durch die Schiedsrichter