ZPO § 577 Abs 3, ZPO § 599, ABGB § 914
Zum wirksamen Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zwischen Genossenschaft und Mitglied genügt es, wenn sowohl das die Schiedsklausel enthaltende Statut als auch die Beitrittserklärung des Mitglieds schriftlich sind.