ABGB § 905 Abs 2, ZPO § 83 Abs 3
Austausch oder Verbesserung von Rechtsmittelschriften sind nur zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den nunmehr erweiterten Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat.
ABGB § 905 Abs 2, ZPO § 83 Abs 3
Austausch oder Verbesserung von Rechtsmittelschriften sind nur zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den nunmehr erweiterten Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat.