EO § 399 Abs 2 Z 2
Auch vor einer amtswegigen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ist bei sonstiger Nichtigkeit eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
OGH, 14.12.1994, 3 Ob 573/94
EO § 399 Abs 2 Z 2
Auch vor einer amtswegigen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ist bei sonstiger Nichtigkeit eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
OGH, 14.12.1994, 3 Ob 573/94