ABGB § 1299, ZPO § 228, ZPO § 237
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Partei über eine aussichtslose Prozeßführung aufzuklären. Er haftet jedoch nicht dafür, daß ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rsp nicht geteilt wurde.