JN § 51 Abs 1 Z 6
Streitigkeiten über Ansprüche, die sich allein aus einer Bürgschaft eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft ergeben, gehören nicht vor das Handelsgericht.
OGH, 23.02.1995, 6 Ob 526/95
JN § 51 Abs 1 Z 6
Streitigkeiten über Ansprüche, die sich allein aus einer Bürgschaft eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft ergeben, gehören nicht vor das Handelsgericht.
OGH, 23.02.1995, 6 Ob 526/95