ZPO § 153, ABGB § 7
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO gilt entsprechend, wenn das Rekursgericht die Wiedereinsetzung für möglich erachtet, aber zunächst nur die sie ablehnende Entscheidung des Erstgerichts aufhebt. Der Aufhebungsbeschluß ist daher unanfechtbar.