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Kein Rechtsmittel gegen Bewilligung der Wiedereinsetzung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 467 Heft 7 v. 1.7.1995

ZPO § 153, ABGB § 7

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO gilt entsprechend, wenn das Rekursgericht die Wiedereinsetzung für möglich erachtet, aber zunächst nur die sie ablehnende Entscheidung des Erstgerichts aufhebt. Der Aufhebungsbeschluß ist daher unanfechtbar.

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