Im Hinblick auf die enge Verbindung zwischen Verfahren über die Erteilung von Baubewilligungen und den Folgen ihres Ausgangs für das Eigentum des Nachbarn wird in diesem Verfahren über „civil rights“ iS des Art 6 MRK entschieden, auch wenn der Nachbar nicht privatrechtliche, sondern öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben hat.