Die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Konkursforderungen nach den §§ 102 ff KO wirft eine Reihe von Fragen auf. Hier wird zwei von ihnen nachgegangen: Zuerst wird untersucht, in welchem Umfang Konkursforderungen, für die der anmeldende Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erworben hat, bestritten werden können. Entgegen der hM werden Bestreitungsbeschränkungen grundsätzlich abgelehnt. Danach wird erörtert, ob die konkursmäßige Feststellung einer Forderung deren Anfechtung nach den §§ 27 ff KO ausschließt. Das wird - entgegen einigen bisherigen Stellungnahmen - insoweit bejaht, als die Forderungsfeststellung reicht.