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Kostensaldierung; Exekution zur Sicherstellung für Kosten des Beklagten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 381 Heft 6 v. 1.6.1995

ZPO § 43 Abs 1, ZPO § 52 Abs 1, ZPO § 53, ZPO § 54 Abs 2, EO § 78, EO § 371a, RAO § 19a

Die Saldierung der Kosten ein und derselben Instanz entspricht der Zweckmäßigkeit des Verfahrens und widerspricht weder den §§ 43 ff ZPO noch der Regelung des gesetzlichen Pfandrechts des Rechtsanwalts. Werden Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gesondert bestimmt, ist eine Saldierung unzulässig.

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