UWG § 1, UWG § 25 Abs 3, PatG § 151, UrhG § 87a, ABGB § 1041
Dem durch schmarotzerische Ausbeutung seiner Leistung Geschädigten steht in analoger Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts ein Anspruch auf Rechnungslegung zur Verfolgung seines Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung zu.