Das Handelsgesetzbuch gilt als in weiten Teilen veraltet. Der Beitrag geht von der These aus, daß dies noch nicht gegen die Modernität des Handelsrechts spricht, sofern dieses nur im Sinne eines modernen Unternehmens-Privatrechts begriffen wird. Die im Handelsrechtslehrbuch des Verfassers entwickelte These wird im folgenden Beitrag vor dem Hintergrund der österr Gesetzgebung und Rechtspraxis exemplifiziert.