MRG § 12 Abs 3, MRG § 37
Im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des nach § 12 Abs 3 (aF) MRG erhöhten Hauptmietzinses hat neben dem Vermieter nur der neue Mieter Parteistellung. Der Unternehmensveräußerer haftet im Fall der Unterlassung der im § 12 Abs 3 (aF) MRG vorgesehenen Anzeige nur für den für ihn geltenden Mietzins solidarisch mit dem Erwerber.