ABGB § 364a, WRG § 39
Das Verbot des § 39 WRG, den natürlichen Abfluß des Wassers zum Nachteil des tiefer liegenden Nachbarn zu verändern, erstreckt sich nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke.
ABGB § 364a, WRG § 39
Das Verbot des § 39 WRG, den natürlichen Abfluß des Wassers zum Nachteil des tiefer liegenden Nachbarn zu verändern, erstreckt sich nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke.