ArbVG § 2 Abs 2, ABGB § 878 Abs 2, § 879
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft als Bestandteil des Betriebsverfassungsrechts sind gesetzlich abschließend und absolut zwingend geregelt und dadurch der Gestaltung durch Kollektivvertrag entzogen.
Eine Klausel, wonach ein Konflikt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Ausübung des Kündigungsrechtes von einem Schiedsmann zu entscheiden ist, kann nicht als Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten angesehen werden und ist auch nicht typischer Inhalt eines Einzelarbeitsvertrages. Sie ist deshalb ungültig; es hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob sonstige kollektivvertragliche Kündigungsregeln aufrechtbleiben.