ASVG § 131, ASVG § 135, ASVG § 342 Abs 2
Notwendige, in den Gesamtverträgen aber nicht vorgesehene Leistungen ist der Versicherte auch dann zu fordern berechtigt, wenn sich die Vertragsärzte - gestützt auf den Vertrag und daher von ihrer Seite berechtigt - weigern, diese Leistungen auf Kosten der Krankenversicherung zu erbringen. Insofern kann auch ein Vertragsarzt im Rahmen einer „anderweitigen“ Krankenbehandlung tätig werden.