EO § 78, EO § 210, ZPO § 269
Eine Aufstellung über Kontobewegungen, die mit Unterschrift und Stampiglienabdruck der betreibenden Gläubigerbank versehen ist, reicht in Verbindung mit dem Kreditvertrag und der Pfandbestellungsurkunde als Nachweis der Forderung für die Meistbotsverteilung aus. Der Vorlage von Einzelbelegen über die Kontoentwicklung bedarf es nicht.