ABGB § 1422, GBG § 9, GBG § 13, GBG § 14, GBG § 15, GBG § 20, GBG § 136
Auch im Falle bloß deklarativer Eintragung des außerbücherlichen Hypothekenübergangs gem § 1422 ABGB hat es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine „Anmerkung des Gläubigerwechsels“ ist abzulehnen.