Seit der OGH mit E SZ 56/86 die Geltung der Risikohaftung für den Arbeitsvertrag anerkannt hat und zahlreiche weitere Urteile immer wieder neue Facetten dieses Rechtsinstituts hervorbrachten, hat die Risikohaftung als Gegenstand arbeitsrechtlicher Forschung in Österreich größte Popularität erlangt (verwiesen sei auf die zahlreichen Nachweise im „Index Hohenecker“ zu § 1014 ABGB in den vergangenen Jahren). Sicherlich zu kurz gekommen sind dabei eine allgemein-zivilrechtliche Sicht dieses Haftungsprinzips, Fragen nach seiner Bedeutung für andere Rechtsverhältnisse sowie seines Verhältnisses zu anderen Haftungsgründen, insb zum Verschulden. Der folgende Beitrag versucht hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen.