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Kammermitgliedschaft und Sozialpartnerschaft

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Theo Mayer-MalyJBL 1995, 194 Heft 3 v. 1.3.1995

Nach Gesetzgebung und Vollziehung fallen gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes „Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie gem Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ sowie die „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“.

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