Über der zum Teil recht heftig geführten Diskussion der letzten Jahre zur Aktivlegitimation bei nachbarrechtlichen
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Ansprüchen1) geriet die nicht minder brennende Frage der Passivlegitimation ein wenig ins Abseits. Der OGH nimmt nach eigener Aussage erstmals seit längerer Zeit Stellung zum Bestehen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Grundstückseigentümer, dessen Bestandnehmer mit seiner Zustimmung auf dem Grundstück eine behördlich genehmigte Anlage betreibt und dabei über das ortsübliche Maß hinausgehende wesentliche Immissionen verursacht2). Indem das Gericht den direkten Zusammenhang zwischen Entzug des Unterlassungsanspruchs und Einräumung des Ausgleichsanspruchs deutlich herausstreicht, schaltet es - zutreffend - die Zurechnungsproblematik des Ausgleichsanspruchs mit jener des Unterlassungsanspruchs gleich3).