In der E 9 Ob 507/95 befaßt sich der OGH mit der Frage, wo die - gleichsam endgültige - Belastbarkeitsgrenze eines geldunterhaltspflichtigen (in diesem Fall) Vaters liegt, der nicht nur mit einer Vielzahl von Unterhaltspflichten und einem eher durchschnittlichen Einkommen, sondern dazu auch noch mit mehreren Sonderbedarfsansprüchen konfrontiert ist, was zwangsläufig zu einer angespannten finanziellen Situation des Vaters führen muß, welcher Betrag diesem Vater also jedenfalls zu verbleiben hat, um ihm noch ein eigenes - der OGH spricht von „einem seinen Lebensverhältnissen angemessenen“ - Überleben zu ermöglichen. Die E, der mE nur bedingt zugestimmt werden kann, bedarf einerseits der Auslegung und Erklärung, gibt andererseits auch Anlaß zur Kritik und bietet schließlich Gelegenheit zur näheren und über den Anlaßfall hinausgehenden Erörterung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Sonderbedarfsproblematik: