EStG 1972 § 27 Abs 1 Z 2
Besteuerungsgegenstand des § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist die entgeltliche Überlassung von Kapital im Rahmen einer stillen Gesellschaft.
Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert, wobei zu beachten ist, daß es nicht notwendigerweise auf den körperlichen Zufluß beim Steuerpflichtigen ankommt, weil diesem, wenn der Steuerpflichtige über den Anspruch auf den Kapitalertrag entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß bei einer anderen Person gleichzuhalten ist. Wird somit die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Laufe eines Wirtschaftsjahres des Inhabers des Handelsgewerbes auf einen Rechtsnachfolger übertragen, so gilt dieser ab dem Zeitpunkt der Übertragung als stiller Gesellschafter. Der Gewinnanteil dieses Jahres ist entsprechend der Einkunftserzielung bis zur Veräußerung an den Übertragenden und ab der Veräußerung an den Rechtsnachfolger zuzurechnen, wobei für beide aufgrund der Vorausverfügung des Veräußerers der Zeitpunkt des Zuflusses an den Rechtsnachfolger als maßgeblicher Zuflußzeitpunkt anzusetzen ist.