KO § 11 Abs 2, KO § 81 Abs 3, ABGB § 1299
Der Masseverwalter haftet nur dann für die Nichterfüllung der von ihm im Rahmen der Unternehmensfortführung begründeten Masseforderungen, wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen mußte, daß sie aus der Masse nicht mehr getilgt werden können.