KO § 21, KO § 23
Für die Behandlung des Finanzierungsleasings im Konkurs des Leasingnehmers ist entscheidend, ob das Schwergewicht des Vertrages in der Gebrauchsüberlassung liegt oder eine Veräußerung bezweckt, sodaß die bloße Gebrauchsüberlassung nicht dem wirklichen Willen der Vertragsschließenden entspricht.