Die Abtretung des Wandlungsrechts des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ist zulässig. Eine einvernehmliche Wandlung des Kaufvertrages durch Leasingnehmer und Lieferanten entzieht dem Leasingvertrag aber erst dann die Geschäftsgrundlage, wenn der Leasinggeber der Wandlungsvereinbarung zustimmt oder die Wandlung auch durch ein Gerichtsurteil hätte erwirkt werden können. Dafür ist der Leasingnehmer beweispflichtig.