ABGB § 435, MRG § 16
Nach § 16 Abs 6 MRG idF BGBl 1985/559 (nunmehr § 16 Abs 9 MRG idF BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstückes anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat.