B-VG Art 17, B-VG Art 20 Abs 1, B-VG Art 144 Abs 1, ArbeiterkammerG 1992 § 10, BundesministerienG § 7 Abs 5
Durch § 10 Abs 1 Z 1 lit a ArbeiterkammerG wird ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, nicht der Arbeiterkammer anzugehören, eingeräumt.