EO § 35, EO § 399 Abs 1 Z 2, EO § 399 Abs 1 Z 4, EO § 402
Kann der durch EV Verpflichtete, der gegen deren Vollstreckung eine Oppositionsklage einbringt, die damit zu erzielenden Rechtswirkungen durch einen Antrag auf Aufhebung der EV nach § 399 EO nicht erreichen, so kann er auch nicht auf diesen Antrag verwiesen werden; die Oppositionsklage ist zulässig.