IPRG § 1 Abs 1, IPRG § 10, IPRG § 12
Maßgebliches „Gesellschaftsstatut“ ist das Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft. Zu den nach § 12 IPRG erfaßten Tatbeständen wird wegen des engen sachlichen Zusammenhangs nicht nur die Geschäftsfähigkeit ieS, sondern der gesamte Bereich der inneren und äußeren Organisation der Gesellschaft gezählt.