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Schuldenhaftung des Erwerbers eines Sondervermögens (hier Deckungsfonds von Hausanteilscheinzeichner)

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 410 Heft 6 v. 1.6.1994

ABGB § 1409

Für die Gläubigerstellung iSd § 1409 ABGB genügt es, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein.

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