ABGB § 1409
Für die Gläubigerstellung iSd § 1409 ABGB genügt es, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein.
ABGB § 1409
Für die Gläubigerstellung iSd § 1409 ABGB genügt es, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein.