ABGB § 861, ABGB § 862, ABGB § 863, ABGB § 864a, ABGB § 878 Abs 3
Will der Geschäftsherr, der im Wege eines Verhandlungsgehilfen mit Empfangsboteneigenschaft an potentielle Kunden herantritt, mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des Antragsformulares ausschließen, so muß er das durch einen auffallenden Aufdruck klarstellen. Durch einen entsprechenden Hinweis in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen wird diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen.