StGG Art 5, Art 1 des 1. ZP zur MRK, BundesstraßenG 1971 § 4, BundesstraßenG 1971 § 20
Zum „Planungsermessen“ bei Trassenfestlegung.
Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind von Verfassungs wegen nur zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht iS eines derart verstandenen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor.