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Nachprüfende Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof: keine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht*)*)Leitsätze der Redaktion.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteJBL 1994, 396 Heft 6 v. 1.6.1994

Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entsprechen dem Art 6 Abs 1 EMRK nur dann, wenn sie von Rechtsprechungsorganen geführt werden, die volle Kognitionsbefugnis haben.

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