Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entsprechen dem Art 6 Abs 1 EMRK nur dann, wenn sie von Rechtsprechungsorganen geführt werden, die volle Kognitionsbefugnis haben.
Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entsprechen dem Art 6 Abs 1 EMRK nur dann, wenn sie von Rechtsprechungsorganen geführt werden, die volle Kognitionsbefugnis haben.