ABGB § 812
Ist dem Absonderungsgläubiger seine Forderung rechtskräftig aberkannt worden, so ist damit die wesentlichste Voraussetzung für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung - die ausreichende Bescheinigung jener Forderung, zu deren Sicherung die Vorkehrung angeordnet wurde - weggefallen. Diese Maßnahme ist somit von Amts wegen bzw auf Antrag des Erben aufzuheben.