ABGB § 365, ABGB § 1056, WRG § 60, WRG § 111, WRG § 117, WRG § 118, ZPO § 405
Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufhebung des Rechts und die Festsetzung der Entschädigung.
Auch bei der einvernehmlichen Bestimmung einer Enteignungsentschädigung für ein Zwangsrecht nach § 60 WRG kann die Festlegung der Leistung einem Dritten überlassen werden. Eine offenbar unbillige Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors durch den Dritten führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltsfestsetzung.